Sichern Sie Ihre Forderungen noch vor Jahresende
Ende des Jahres herrscht bei deutschen Gerichten Hochbetrieb. Der Grund: Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Doch mit der rechtzeitigen Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids innerhalb der Verjährungsfrist geht der Zahlungsanspruch des Gläubigers nicht verloren. Und rechtzeitiges Handeln lohnt sich: Jährlich gehen Millionenbeträge durch nicht eingehaltene Verjährungsfristen verloren.
Verjährung droht: Seit dem 1. Januar 2002 gilt das neue Verjährungsrecht. Die wichtigsten Fristen hat Creditreform für Sie zusammengestellt.
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Fristen
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ART DES ANSPRUCHS
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3 Jahre
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beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also z. B. für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.
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30 Jahre
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beträgt die Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung.
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Sonstige Fristen
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6 Monate
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beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen zum Beispiel aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.
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1 Jahr
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beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.
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2 Jahre
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beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung/Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen.
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5 Jahre
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beträgt die Frist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe/Abnahme.
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§ 212 BGB Neubeginn der Verjährung
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Das neue Verjährungsrecht spricht anstatt von „Unterbrechung" von „Neubeginn der Verjährung". Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das heißt, „unterbrechend" wirken also nur noch diese beiden Tatbestände.
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§ 203 ff.BGB Hemmung der Verjährung
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Die Verjährung wird gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber - anders als bei dem Tatbestand des Neubeginns - nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.
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Zu beachten ist: Die Tatbestände „Klageerhebung" und „Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides" wirken anders als früher nicht mehr verjährungsunterbrechend, sondern nur noch hemmend. Wichtig: Übergangsregelungen beachten! Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verjährungsfristen zu richten, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben und noch laufen. Hierfür sind besondere Übergangsregelungen vorgesehen. Im Einzelnen sind diese Übergangsregelungen sehr kompliziert - als Faustregel lässt sich merken: Erforderlich ist ein Vergleich der Verjährung auf Basis der alten Regelung mit einer Berechnung auf Basis der neuen Vorschriften. Grundsätzlich gilt immer die kürzere Frist. Tipp: Es ist also stets zu vergleichen, ob die Verjährung nach alter Rechtslage oder unter Zugrundelegung der neuen Verjährungsfrist (gerechnet ab dem 1. Januar 2002) früher eintritt. Hinweis: Die vorstehenden Informationen erfolgen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte lassen Sie sich im Zweifelsfall unbedingt von unserer Abteilung Forderungsmanagement unter der Telefonnummer 05251 13706-17 beraten.
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